| Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Sonderabfalldeponie Rondeshagen
1. Annahmepapiere und Gewährleistung
Abfälle werden nur angenommen, wenn bei der Anlieferung folgende Papiere vorgelegt werden:
- eine gültige Transportgenehmigung nach § 49 KrW- / AbfG,
- ein vollständig ausgefüllter Begleitschein gem. §§ 43 und 48 KrW- / AbfG,
- ein von dem Auftragnehmer abgezeichneter Entsorgungsnachweis.
Für den Entsorgungsnachweis ist eine Analyse mit Probenahmeprotokoll erforderlich. Die Probenahme und die Analyseverfahren sind gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung durchzuführen. Die Durchführungsart ist auch auf dem Probenahmeprotokoll und dem Analysebericht zu vermerken. Das Probenahmeprotokoll und der Analysebericht sind dem Entsorgungsnachweis beizufügen.
Der Auftraggeber gewährleistet die Eigenschaften des Abfalls gemäß den mit dem Entsorgungsnachweis eingereichten Analysewerten und den in der verantwortlichen Erklärung gemachten Angaben. Der Auftragnehmer prüft den angelieferten Abfall hinsichtlich der Übereinstimmung mit den eingereichten Daten und den für den Transport und zur Einlagerung gemachten Auflagen. Werden bei der Eingangskontrolle Abweichungen festgestellt, behält sich der Auftragnehmer vor, die Annahme zu verweigern.
Der Auftraggeber bleibt Eigentümer des Abfalls, bis die eingereichte Analyse durch die monatliche Nachuntersuchung bestätigt worden ist. Danach gehen die Abfälle in das Eigentum der Auftragnehmer über. Zeigt die Nachuntersuchung Überschreitungen der Grenzwerte oder wesentliche Abweichungen, so hat der Auftraggeber die Kosten für die restlose Erfassung und ordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls einschließlich des Umfeldes zu tragen.
2. Anlieferung
Die Öffnungszeiten der Deponie sind: Mo., Mi. und Do. 7.30 bis 16.00 Uhr, Fr. 7.30 bis 12.00 Uhr.
Die Anlieferung hat ausschließlich per LKW zu erfolgen. Um eine reibungslose Übernahme der Abfälle sicherzustellen, ist mit der Deponie ein Anlieferungstermin mit einem Vorlauf von mindestens einem Tag zu vereinbaren.
Sollten aufgrund externer Vorfälle, die die normale Transportdauer wesentlich verlängern, in einzelnen begründeten Ausnahmefällen Anlieferungen außerhalb der Öffnungszeiten notwendig werden, sind diese in jedem Einzelfall bis eine Stunde vor Betriebsende telefonisch beim Betriebsleiter anzumelden.
Es gelten die Wiegenoten der geeichten deponieeigenen Waage, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Den Anweisungen des Deponiepersonals ist Folge zu leisten.
Die Abfälle müssen z. Zt. der Einlagerung und auf Dauer feste bis stichfeste Konsistenz haben. Bei Anlieferung als loses Schüttgut müssen die Abfälle staubfrei durchfeuchtet sein. Geruchsintensive und/oder staubende Abfälle dürfen nur in verpackter Form (Bigbags) angeliefert werden.
Bigbags dürfen nur in einer Schicht verladen sein, so dass das Öffnen und Schließen aller Säcke für eine Beprobung möglich ist. Ebenso muss das Entladen mit einem Kran (Bagger) möglich sein. Das max. Füllgewicht von 1,5 t und die max. Füllhöhe von 1,40 m sind einzuhalten.
Lose Schüttgüter dürfen nur mit rückwärts kippenden Fahrzeugen mit seitlich entriegelbarer Pendelklappe angeliefert werden. Container oder Mulden mit Klapptüren, die sich nicht seitlich entriegeln lassen, werden für Schüttgüter nicht zugelassen.
Die Heckklappe darf erst geöffnet werden, wenn die Hinterräder des LKW am Abkippbalken anliegen. Die Öffnung der Heckklappe muss aus Gründen der Arbeitssicherheit von der Seite aus erfolgen. Eine Öffnung der Heckklappe, die einen Aufenthalt des Fahrers hinter dem Fahrzeug erforderlich macht, ist nicht zulässig.
Den Fahrern der Fahrzeuge ohne entsprechende Öffnungseinrichtungen wird ein entsprechendes Merkblatt gegen Unterschrift ausgehändigt, das die jeweilige Spedition darauf aufmerksam macht, dass im Wiederholungsfall diese Art von Fahrzeugen aus Gründen der Arbeitssicherheit bzw. wegen der Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen werden muss.
Durch Verdichtungsvorgänge während des Transports oder durch chemische Abbindungsvorgänge insbesondere bei längeren Transporten kann es vorkommen, dass die Ladung auch bei mehrfachen Abkippversuchen nicht abrutscht und wesentliche Teilmengen auf dem LKW verbleiben.
Eine längere Blockade (länger als eine halbe Stunde über den normalen Kippvorgang hinaus) der Kippstellen auf der Deponie kann aus betrieblichen Gründen nicht hingenommen werden. In diesem Fall können die Fahrer entweder eine kostenpflichtige Entladehilfe durch die GBS in Anspruch nehmen oder sie müssen die Abfälle, die sich nicht lösen, wieder mitnehmen.
Beginn und Ende einer eventuellen Entladehilfe sind von den Fahrern auf einem entsprechenden Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Reinigung der LKW an der Kippstelle oder die Entladung geringer, im Fahrzeug verbliebener Abfallmengen durch den Fahrer (bis maximal eine halbe Stunde) dürfen aus Gründen der Arbeitssicherheit nur in der entsprechenden Schutzkleidung erfolgen, die nach der jeweiligen Einstufung der Abfälle erforderlich ist.
Den Abfallanlieferern wird empfohlen, zur Beschleunigung des Entladevorgangs Abfälle, die bindige oder eher klebrige Konsistenz aufweisen, sowie Materialien, die während der Fahrt möglicherweise chemischen Reaktionen unterliegen, die zum Erschweren des Abkippens führen können, in Folie eingeschlagen anzuliefern.
Die Transportgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass jederzeit mindestens 10 cm Freibord verbleiben. Die Abdeckplane darf nicht durch den Abfall verschmutzt werden. Dieses ist durch Abstandshalter (Bügel) oder eine zwischengelegte Folie zu verhindern.
Die abfahrenden Fahrzeuge dürfen nicht durch Abfälle verschmutzt das Deponiegelände verlassen. Laderäume sind vorher besenrein zu säubern. Vor Abfahrt sind die Laderäume wieder mit Planen abzudecken.
Die Anforderungen der §§ 6 (Voraussetzungen für die Ablagerung) und 7 (Nicht zugelassene Abfälle) der Deponieverordnung sind zu beachten.
3. Entgelte
Für die Deponierung der Abfälle ist das durch die Gesellschaft festgesetzte Entgelt zu entrichten.
Entstehen bei dem Einbau der Abfälle außergewöhnliche Kosten, so werden diese getrennt in Rechnung gestellt.
Der für verspätete Anlieferungen anfallende zusätzliche Aufwand ist kostenpflichtig.
Bei Anlieferungen unter der Woche zwischen 16.00 und 16.30 bzw. freitags zwischen 12.00 und 12.30 entstehen Zusatzkosten in Höhe von 50 € netto pro LKW neben den vorab vereinbarten Deponiekosten.
Bei Anlieferungen nach 16.30 bzw. freitags nach 12.30 entstehen für jede angefangene Stunde Zusatzkosten in Höhe von 100 € pro LKW neben den vorab vereinbarten Deponiekosten.
Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
Ist der Auftraggeber weder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so werden Zinsen erst ab Zahlungsverzug in vorgenannter Höhe berechnet.
Sofern der Auftraggeber nachweist, dass der dem Auftragnehmer entstandene Schaden geringer ist, so wird dieser der Berechnung zugrunde gelegt.
4. Haftung
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer solche Schäden zu ersetzen, die durch Verletzung der Bestimmungen der Ziffern 1. und 2. dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag und der beigefügten Analyse entstehen.
Wegen der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
5. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben.
Hat der Kunde mit dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.
6. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Kiel, falls der Auftraggeber Vollkaufmann ist. |